Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Was ist ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI?

Der Beratungseinsatz, oft auch Qualitätssicherungsbesuch oder Beratungsbesuch genannt, ist ein regelmäßiger Beratungstermin für Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden und Pflegegeld beziehen. Je nach Pflegegrad und Leistungsform besteht für den Beratungseinsatz auch eine Pflicht. Pflegeexperten sollen beim Beratungsbesuch pflegende Angehörige unterstützen und die Qualität der Pflege optimieren und sicherstellen.

„Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.“

Was passiert bei Versäumnissen oder Verspätungen?

Ein verpflichtender Beratungseinsatz läuft in der Regel wie folgt ab:

  1. Die Pflegeversicherung weist schriftlich darauf hin, dass eine Pflicht zum Beratungseinsatz besteht.
  2. Mit einem unabhängigen Prüfer (z. B. von einem ambulanten Pflegedienst) wird ein Termin ausgemacht.
  3. Der Besuch wird durchgeführt. Der Berater füllt i. d. R. ein Protokoll aus und sendet dieses später an die Pflegeversicherung.
  4. Sollte der Nachweis nicht rechtzeitig eingetroffen sein, erhalten die Pflegebedürftigen eine schriftliche Erinnerung.
  5. Sollte die Frist verstrichen sein (je nach Pflegegrad Ende jedes Quartal oder Ende jedes Halbjahrs), droht eine Kürzung des Pflegegelds um 50 Prozent. (Bei Wiederholung besteht auch die Gefahr, dass das Pflegegeld komplett wegfällt.)

Wer kann die Beratung in Anspruch nehmen? Ist diese verpflichtend?

Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist für alle Pflegebedürftige gesetzlich verpflichtend, die Pflegegrad 2 oder höher haben und zuhause von Angehörigen gepflegt werden.

Die Pflegeversicherung verlangt einen Nachweis, dass so eine Beratung auch stattgefunden hat. In der Regel erstellen die Prüfer ein Protokoll über den Beratungsbesuch und senden eine Kopie davon an die Pflegeversicherung. Pflegende Angehörige müssen den Nachweis also nicht selber bringen.

Die Frequenz des Beratungsbesuchs:

Wer von Angehörigen häuslich gepflegt und mindestens Pflegegrad 2 hat, muss regelmäßig beraten werden. Die Beratungsbesuche müssen in folgender Regelmäßigkeit erfolgen:

Pflegegrad Häufigkeit
Pflegegrad 2 jedes Halbjahr (also 2x im Jahr)
Pflegegrad 3 jedes Halbjahr (also 2x im Jahr)
Pflegegrad 4 jedes Quartal (also 4x im Jahr)
Pflegegrad 5 jedes Quartal (also 4x im Jahr)

Kosten der Beratungseinsätze: Wer zahlt was?

Die Kosten für die verpflichtenden Beratungseinsätze übernimmt die Pflegeversicherung. Für Pflegebedürftige sowie die Pflegenden entstehen keine Kosten.